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Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) OBSESSION AG Düren (Amtsgericht Düren HR B 6501)


1. Allgemeines

Sämtliche Verkäufe und Lieferungen werden ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ausgeführt, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Mit Auftragserteilung / Warenannahme bestätigt der Käufer die Warenannahme und die Zahlungsverpflichtung seinerseits. Die OBSESSION AG kann, ohne Angabe von Gründen, vom Vertrag zurücktreten, falls anzunehmen ist, dass die Belieferung an den Käufer ein finanzielles Risiko für sie darstellt.

 2. Lieferung

Die Art der Lieferung und die Verrechnung der entstandenen Kosten werden individuell festgelegt, bzw. ergeben sie aus den regelmäßigen Gepflogenheiten der Geschäftsbeziehung. Das Transportrisiko geht stets zu Lasten des Käufers.

 3. Lieferzeit

Wegen rückständiger Mengen kann die Bezahlung vorausgegangener Teillieferungen im Rahmen der Zahlungsbedingungen der OBSESSION AG nicht verweigert werden. Fixtermine gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch die OBSESSION AG.

 4. Zahlung

(1) Mit der Warenannahme bestätigt der Käufer die Zahlungsverpflichtung innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist. Die Kosten für den Zahlungsverzug berechnen sich nach den gesetzlichen Regelungen. Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 
(2) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten. Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTOREM GmbH, Hauptstraße 131 - 137, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR FACTOREM GmbH übertragen.

5. Fälligkeit 

Die Kaufpreisforderung wird – wenn nicht anders vereinbart – mit der Übergabe der Ware an den Käufer sofort fällig. Vorbehaltlich einer konkreten Zahlungsfrist gerät der Käufer spätestens dann mit der Zahlung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit Zahlung leistet. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. 

6. Eigentumsvorbehalt

(1) Die OBSESSION AG behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Zahlung aller ausstehender Beträge aus der Geschäftsverbindung, einschließlich aller Saldoforderungen u. a. aus Kaufverträgen oder Kontokorrentverhältnissen sowie etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel, vor.
(2) Durch Verarbeitung dieser Waren der OBSESSION AG erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganzen oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für den Verkäufer. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für uns verwahren. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbeträge inkl. Umsatzsteuer.) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, überträgt uns der Kunde anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache. Wir nehmen die Übertragung an. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs berechtigt, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Der Kunde darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund (auch gegen Dritte) entstehen, tritt uns der Kunde bereits jetzt sicherungshalber ab und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verbindung oder Vermischung verkauft worden ist. Die OBSESSION AG wird die vorstehend geregelten Sicherheiten nach ihrer Wahl auf Verlangen des Käufers freigegeben, soweit sie den Wert der gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigen.
(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der OBSESSION AG hinweisen. Die OBSESSION AG ist bei Zahlungsrückständen jederzeit berechtigt, Auskunft darüber zu verlangen, wo sich von ihr unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren befinden oder an wen der Käufer ggf. die Waren weiterveräußert hat. Bei Zahlungsrückständen oder sonstigen erheblichen Vertragsverletzungen ist die OBSESSION AG berechtigt, jederzeit Zutritt zu den gelieferten Vorbehaltswaren zu verlangen, z. B. um diese zu inventarisieren oder zu fotografieren. Die OBSESSION AG kann die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes mitnehmen und/ oder herausverlangen, wenn sie vom Vertrag zurückgetreten ist. Die OBSESSION AG ist in den Fällen einer Verbindung oder Vermischung oder der Weiterveräußerung von gelieferten Eigentumsvorbehaltswaren zusammen mit anderen Waren berechtigt, Auskunft darüber zu verlangen, mit welchen weiteren Gegenständen von welchen weiteren Lieferanten die Verbindung, Vermischung oder Weiterveräußerung zu welchen genauen Wertanteilen erfolgt ist, um die OBSESSION AG insbesondere in den Fällen des vorstehenden Absatzes 2 in die Lage zu versetzen, den genauen Wert des Sicherungsgutes im Sinne des Absatzes 2 zu ermitteln und zu realisieren. Außerdem kann die OBSESSION AG jederzeit die getrennte Aufbewahrung oder Kennzeichnung von Sicherungsgut im Sinn der vorstehenden Absätze 1 und 2 verlangen, wenn die Gefahr der Verwechslung oder der mangelnden Unterscheidbarkeit mit etwaigem Sicherungsgut Dritter besteht. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, z. B. auf Schadensersatz, bleiben in allen Fällen vorstehender Regelungen / vorstehender Absätze unberührt.
(4) Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber, es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt vom Vertrag. Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.

7. Einziehungsermächtigung

Der Käufer kann, solange er seinen Zahlungspflichtungen nachkommt, bis zum Widerruf, die Außenstände für sich einziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, Beantragung des Insolvenzverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht auf Weiterverkauf oder Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln. 

8. Gewährleistung

Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 3 Tagen nach Empfang der Lieferung vom Käufer schriftlich mitzuteilen. Versteckte Mängel sind schriftlich innerhalb von 7 Tagen, spätestens aber bis zum Ablauf von 3 Monaten seit Lieferung, schriftlich anzuzeigen. Bei fristgerechten und berechtigten Rügen leistet die OBSESSION AG nach ihrer Wahl kostenlos Ersatz oder bessert nach. Hierfür steht ihr eine angemessene Frist von mindestens 4 Wochen seit Eingang der schriftlichen Mängelrüge zur Verfügung. Ist ein Mangel weder durch Nachbesserung noch durch Ersatzlieferung zu beheben, kann der Käufer die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Jegliche Produktverantwortung der Factoringgesellschaft wird ausgeschlossen. 

9. Datenschutz

(1) Die OBSESSION AG ist berechtigt, Informationen und Daten über den Käufer zu erheben, speichern, verarbeiten, nutzen und an Dritte, insbesondere zum Zwecke des Forderungseinzuges oder des ausgelagerten Debitorenmanagements zur Speicherung, Verarbeitung und Nutzung weiterzugeben. Die OBSESSION AG wird Käuferdaten, soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen der Gesetze zulässig, EDV-mäßig speichern und verarbeiten.
(2) Zur Erfüllung unseres Factoring-Vertrages (Abtretung unserer Forderungen) werden wir folgende Daten an das Finanzdienstleistungsinstitut VR FACTOREM weiterleiten:

  • Namen und Anschrift unserer Debitoren
  • Daten unserer Forderungen gegenüber unseren Debitoren (insbesondere Bruttobetrag und Fälligkeitsdatum)
  • ggf. Namen von Ansprechpartnern und Kontaktdaten unserer Debitoren (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) in deren Hause

Die VR FACTOREM wird die Firmendaten der Debitoren an Auskunfteien und Warenkreditversicherer weitergeben sowie an Auftragsverarbeiter (IT-Datenverarbeitung, Druckdienstleister etc.).
Die weiteren Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der „Aufklärung Datenschutz“ der VR FACTOREM GmbH, die Sie online unter http://www.vr-factorem.de/datenschutz-vrf einsehen und herunterladen können. 

10. Sonstige

Werden dem Käufer Werbematerialien oder verkaufsfördernde Gegenstände kostenlos zur Verfügung gestellt, so sind diese bei Beendigung der Geschäftsbeziehung an die OBSESSION AG zurückzugeben. 

11. Gerichtsstand

Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz der OBSESSION AG, soweit der Käufer als Unternehmer anzusehen ist, oder Frankfurt am Main. Erfüllungsort ist der Sitz der OBSESSION AG. 

12. Abtretung der Sicherungsansprüche

Sämtliche zu Gunsten des Verkäufers bestehenden Rechte aus den vereinbarten Sicherungsabreden, insbesondere Sicherungs- und Vorbehaltseigentum in allen Formen, sind an die Factoringgesellschaft übertragen. 

13. Salvatorische Klausel

Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.